Satzung
Förderverein „Deutsches Versicherungsmuseum Ernst Wilhelm Arnoldi“ e.V.
Die Satzung gilt, unabhängig von der Anrede, sowohl für weibliche als auch männliche Vereinsmitglieder.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
„Förderverein Deutsches Versicherungsmuseum Ernst Wilhelm Arnoldi“
und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gotha.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Betreibung und Förderung des „Deutschen Versicherungsmuseums Ernst Wilhelm Arnoldi“ in Gotha.
(2) Zum Vereinszweck zählen insbesondere:
a) die Sicherstellung des laufenden Museumsbetriebes im „Deutschen Versicherungsmuseum Ernst Wilhelm Arnoldi“
b) die Erarbeitung von konzeptionellen Gestaltungen und Ergänzungen der Museumsausstellungen
c) die Durchführung von Führungen und Fortbildungen
d) die Durchführung von Informationsarbeiten, insbesondere durch Herausgabe von Nachrichten und Publikationen
e) die Förderung von Kooperationen mit ähnlichen Einrichtungen auf nationaler oder internationaler Ebene.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er vertritt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist eine politische, weltanschauliche, neutrale und unabhängige Vereinigung und dient als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit diese nicht beruflich ausgeübt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können:
a) natürliche Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr
b) juristische Personen, werden, die die Ziele des Vereins und die Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes anerkennen.
(3) Fördernde Mitglieder des Vereins können
a) natürliche Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr und
b) juristische Personen
werden, die die Pflichten eines ordentlichen Mitglieds nicht anerkennen.
Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ablehnungsbenachrichtigung Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen. Eine Entscheidung darüber wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
(4) Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 4
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Antrags- und Stimmrecht ist jedoch den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Jedes antrags- und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird bei juristischen Personen durch deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestimmten Vertreter ausgeübt.
Die Übertragung des Stimmrechts und die Vertretung in der Mitgliederversammlung sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen. Dabei darf jedes einzelne Mitglied die Vertretung von höchstens zwei abwesenden Mitgliedern übernehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
Sie sind insbesondere auch verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühren und Beiträge fristgerecht zu leisten.
§ 5
Aufnahme in den Verein
(1) Anträge über die Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag, an dem sie gemäß nachfolgenden Absätzen verloren geht.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitglieds
b) Beendigung der Tätigkeit einer juristischen Person, Vereinigung, Institution etc.
c) schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärten Austritt, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist
d) Ausschluss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Verstoß gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit schriftlicher Begründung, die mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt wird. Ein Mitglied, das vom Vorstand ausgeschlossen wurde, kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Ausschluss.
Ein Ausschluss ist insbesondere u. a. auch dann möglich, wenn ein ordentliches Mitglied mit seinem Jahresbeitrag ein Jahr in den Rückstand geraten ist und diesen nach Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ausgleicht. Die Beitragsschuld bleibt davon unberührt. Ein Ausschluss ist ebenfalls dann möglich, wenn ein förderndes Mitglied vereinbarte finanzielle Beiträge für den Verein trotz schriftlicher Erinnerung ein Jahr lang ohne hinreichende Erklärung unterlässt. Eine Rückzahlung frührer erbrachter finanzieller Leistungen ist ausgeschlossen.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft zieht keine Ansprüche eines Mitglieds auf das Vereinsvermögen oder Teile davon nach sich.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen auf ihr folgende Rechte. Eventuelle Mitglieds‑, Abzeichen und Ausweise sind an den Verein zurückzugeben.
(6) Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere auch Gebühren-/Beitragsforderungen und auch Strafgelder bleiben bestehen.
§ 7
Beiträge
(1) Die Höhe des Vereinsbeitrages der ordentlichen Mitglieder wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Höhe von Leistungen fördernder Mitglieder wird zwischen diesen und dem Vorstand schriftlich vereinbart.
(3) Der volle Jahresbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig.
(4) Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ein, so ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich, mindestens einmal zusammen, in der Regel in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Über die Tagesordnung und eventuelle Änderungsanträge wird zu Beginn der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese vom Vorstand beschlossen oder zumindest von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrages einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in dem Antrag auf Einberufung genannt sind.
Im Übrigen gelten für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen für die ordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechend.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder unberührt hiervon, von einem, vom Vereinsvorsitzenden bestimmten Dritten geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens sieben persönlich erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf einer Stunde erneut eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der entsprechenden Mitgliederversammlung stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
(8) Über die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste, über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen. Protokoll und Anwesenheitsliste sind vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Die Anwesenheitsliste ist mit der Erstschrift des Protokolls zu verbinden.
(9) Das Protokoll soll folgenden Mindestinhalt aufweisen:
a) Ort und Datum der Sitzung
b) Tagesordnung
c) Wortlaut und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse.
(10) Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlungen
(1) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des durch die Rechnungsprüfer testierten Rechnungsabschlusses
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Entgegen- bzw. Kenntnisnahme des Haushaltsplans
d) die Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsgebühren und/oder –beiträge
f) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes
h) die Beratung und die Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung
i) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus den Reihen der Mitglieder des Vereins, die die Kassenprüfung vorzunehmen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten haben.
(2) Die Mitgliederversammlung regelt darüber hinaus sämtliche Angelegenheiten, die nicht zur Entscheidung dem Vorstand mit selbstständiger Entscheidungsberechtigung ausdrücklich übertragen sind.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Mitglieder des Vorstandes werden in ihrer Funktion einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Erreicht bei mehreren Kandidaten für das Amt der einzelnen Vorstandsmitglieder keiner die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder, so ist eine Stichwahl zwischen den einzelnen Kandidaten durchzuführen, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten haben. Bei dieser Stichwahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(3) Auf Antrag von mindestens zwei anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sind die Wahlen geheim durchzuführen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt an seine Stelle der Vorstand ein anderes Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattzufinden hat, es sei denn, die Mitgliederversammlung verlängert vorgenannte Frist.
(5) Eine Wiederwahl ist für jedes Mitglied des Vorstandes zulässig.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt i.S.d. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Unterschriftsbefugt ist demgemäß der erste oder zweite Vorsitzende allein, Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vertretungsberechtigung des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über das Vermögen des Vereins und Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,00 (in Worten: zehntausend Euro) die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.
(2) Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins innerhalb folgender Befugnisse:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
b) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
(3) Dem Vorstand obliegen darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
d) die Beschlussfassung über Vermögensverfügungen bis zu 10.000,00 €/Einzelfall.
Der Vorstand beschließt im Übrigen über all diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem ersten Vorsitzenden vorbehalten sind.
(4) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der Mitglied des Vereins sein muss. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte im Auftrag und nach Weisung des ersten Vorsitzenden.
§ 13
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern nicht in dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit für Vorstandsentscheidungen vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters, der die Sitzung dann leitet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Veräußerung oder Belastung von Grundvermögen des Vereins ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich.
(3) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Veräußerung oder Belastung von Grundvermögen des Vereins.
§ 14
Arbeitsgruppen
(1) Für besondere Aufgaben können im Verein Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Die Leitung dieser Arbeitsgruppen wird vom Vorstand bestellt.
(3) Die Dauer dieser Gruppen wird vom Vorstand in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe festgelegt. Sie kann vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe verändert werden.
§ 15
Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich und seine Tätigkeit insbesondere durch:
a) Mitgliedsbeiträge/-gebühren
b) Eintrittsgelder, Zuschüsse, Zuwendungen und Spenden
c) sonstige Erträge.
(2) Der Verein führt seine Geschäfte nach Maßgabe eines Haushaltsplans, der vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung von dieser zur Kenntnis genommen wird.
§ 16
Vermögen des Vereins
(1) Alle Mittel des Vereins sind für Zwecke gem. § 2 der Satzung gebunden und sind entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung des Vereins nachzuweisen.
(2) Als Zweckvermögen i.S.d. Gemeinnützigkeitsbestimmungen gilt das angesammelte Vermögen, das satzungsgemäßen Zwecken dient. Der Vorstand kann die Ansammlung von Fonds für die Aufgaben des Vereins im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke beschließen. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(2) Eine nach Durchführung der Liquidation übrig bleibende Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Gotha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Gleiches gilt beim Wegfall des gemeinnützigen Zwecks des Vereins.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.12.2009 beschlossen.