Satzung
Förderverein „Deutsches Versicherungsmuseum Ernst Wilhelm Arnoldi“ e.V.

Die Sat­zung gilt, unab­hän­gig von der Anre­de, sowohl für weib­li­che als auch männ­li­che Vereinsmitglieder.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Ver­ein führt den Namen:

„För­der­ver­ein Deut­sches Ver­si­che­rungs­mu­se­um Ernst Wil­helm Arnoldi“
und ist in das Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

(2) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Gotha.

(3) Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Ver­eins ist die Betrei­bung und För­de­rung des „Deut­schen Ver­si­che­rungs­mu­se­ums Ernst Wil­helm Arnol­di“ in Gotha.

(2) Zum Ver­eins­zweck zäh­len insbesondere:

a)      die Sicher­stel­lung des lau­fen­den Muse­ums­be­trie­bes im „Deut­schen Ver­si­che­rungs­mu­se­um Ernst Wil­helm Arnoldi“

b)      die Erar­bei­tung von kon­zep­tio­nel­len Gestal­tun­gen und Ergän­zun­gen der Museumsausstellungen

c)      die Durch­füh­rung von Füh­run­gen und Fortbildungen

d)      die Durch­füh­rung von Infor­ma­ti­ons­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re durch Her­aus­ga­be von Nach­rich­ten und Publikationen

e)      die För­de­rung von Koope­ra­tio­nen mit ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen auf natio­na­ler oder inter­na­tio­na­ler Ebene.

(3) Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­tritt kei­ne eigen­wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen. Der Ver­ein ist eine poli­ti­sche, welt­an­schau­li­che, neu­tra­le und unab­hän­gi­ge Ver­ei­ni­gung und dient als Ver­ein aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken i.S.d. Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

(4) Etwa­ige Gewin­ne dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der dür­fen kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als sol­che auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins erhalten.

Nie­mand darf durch Ver­wal­tungs­auf­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Die Ver­eins­äm­ter sind Ehren­äm­ter, soweit die­se nicht beruf­lich aus­ge­übt werden.

 

§ 3

Mit­glied­schaft

(1) Der Ver­ein besteht aus ordent­li­chen Mit­glie­dern, för­dern­de und Ehrenmitglieder.

(2) Ordent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins können:

a)      natür­li­che Per­so­nen ab voll­ende­tem 18. Lebensjahr

b)      juris­ti­sche Per­so­nen, wer­den, die die Zie­le des Ver­eins und die Pflich­ten eines ordent­li­chen Mit­glie­des anerkennen.

(3) För­dern­de Mit­glie­der des Ver­eins können

a)      natür­li­che Per­so­nen ab voll­ende­tem 18. Lebens­jahr und

b)      juris­ti­sche Personen

wer­den, die die Pflich­ten eines ordent­li­chen Mit­glieds nicht anerkennen.

Die ordent­li­che Mit­glied­schaft kann durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand in eine för­dern­de Mit­glied­schaft umge­wan­delt wer­den. Gegen die Ableh­nung kann der Bewer­ber inner­halb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ableh­nungs­be­nach­rich­ti­gung Antrag auf Ent­schei­dung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung stel­len. Eine Ent­schei­dung dar­über wird in der nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung getrof­fen. Die Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unanfechtbar.

(4) Natür­li­che Per­so­nen, die sich beson­de­re Ver­diens­te um den Ver­ein erwor­ben haben, kön­nen durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stan­des mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der zum Ehren­mit­glied ernannt wer­den. Die Ernen­nung kann auf die­sel­be Wei­se wie­der rück­gän­gig gemacht wer­den. Ehren­mit­glie­der sind von der Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges befreit.

 

§ 4

Rech­te und Pflich­ten aus der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mit­glied ist berech­tigt, an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teil­zu­neh­men. Das Antrags- und Stimm­recht ist jedoch den ordent­li­chen Mit­glie­dern vor­be­hal­ten. Jedes antrags- und stimm­be­rech­tig­te Mit­glied hat eine Stim­me. Das Stimm­recht wird bei juris­ti­schen Per­so­nen durch deren gesetz­li­chen oder rechts­ge­schäft­lich bestimm­ten Ver­tre­ter ausgeübt.

Die Über­tra­gung des Stimm­rechts und die Ver­tre­tung in der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind zuläs­sig. Sie haben schrift­lich zu erfol­gen. Dabei darf jedes ein­zel­ne Mit­glied die Ver­tre­tung von höchs­tens zwei abwe­sen­den Mit­glie­dern übernehmen.

(2) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, den Ver­eins­zweck zu för­dern und alles zu unter­las­sen, was das Anse­hen des Ver­eins gefähr­den könnte.

Sie sind ins­be­son­de­re auch ver­pflich­tet, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setz­ten Gebüh­ren und Bei­trä­ge frist­ge­recht zu leisten.

 

§ 5

Auf­nah­me in den Verein

(1) Anträ­ge über die Auf­nah­me in den Ver­ein sind schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten. Die elek­tro­ni­sche Form ist ausgeschlossen.

(2) Der Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me. Er kann die Auf­nah­me ohne Begrün­dung ablehnen.

 

§ 6

Been­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tag, an dem sie gemäß nach­fol­gen­den Absät­zen ver­lo­ren geht.

(2) Die Mit­glied­schaft endet durch:

a)      Tod des Mitglieds

b)      Been­di­gung der Tätig­keit einer juris­ti­schen Per­son, Ver­ei­ni­gung, Insti­tu­ti­on etc.

c)      schrift­lich gegen­über dem Vor­stand mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Kalen­der­jah­res erklär­ten Aus­tritt, wobei die elek­tro­ni­sche Form aus­ge­schlos­sen ist

d)      Aus­schluss nach Maß­ga­be der nach­fol­gen­den Bestimmungen.

(3) Ein Mit­glied kann aus wich­ti­gem Grun­de, ins­be­son­de­re bei Ver­stoß gegen die Zie­le und das Anse­hen des Ver­eins aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand mit schrift­li­cher Begrün­dung, die mit­tels ein­ge­schrie­be­nem Brief mit­ge­teilt wird. Ein Mit­glied, das vom Vor­stand aus­ge­schlos­sen wur­de, kann dage­gen inner­halb eines Monats nach Zugang der Mit­tei­lung schrift­lich Ein­spruch beim Vor­stand ein­le­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det dann abschlie­ßend über den Ausschluss.

Ein Aus­schluss ist ins­be­son­de­re u. a. auch dann mög­lich, wenn ein ordent­li­ches Mit­glied mit sei­nem Jah­res­bei­trag ein Jahr in den Rück­stand gera­ten ist und die­sen nach Auf­for­de­rung nicht inner­halb eines Monats aus­gleicht. Die Bei­trags­schuld bleibt davon unbe­rührt. Ein Aus­schluss ist eben­falls dann mög­lich, wenn ein för­dern­des Mit­glied ver­ein­bar­te finan­zi­el­le Bei­trä­ge für den Ver­ein trotz schrift­li­cher Erin­ne­rung ein Jahr lang ohne hin­rei­chen­de Erklä­rung unter­lässt. Eine Rück­zah­lung früh­rer erbrach­ter finan­zi­el­ler Leis­tun­gen ist ausgeschlossen.

(4) Die Been­di­gung der Mit­glied­schaft zieht kei­ne Ansprü­che eines Mit­glieds auf das Ver­eins­ver­mö­gen oder Tei­le davon nach sich.

(5) Mit Been­di­gung der Mit­glied­schaft enden auch sämt­li­che mit der Mit­glied­schaft ver­bun­de­nen auf ihr fol­gen­de Rech­te. Even­tu­el­le Mitglieds‑, Abzei­chen und Aus­wei­se sind an den Ver­ein zurückzugeben.

(6) Die bis zur Been­di­gung der Mit­glied­schaft ent­stan­de­nen Ansprü­che des Ver­eins gegen das aus­schei­den­de Mit­glied, ins­be­son­de­re auch Gebüh­­ren-/Bei­­trags­­­for­­de­run­­gen und auch Straf­gel­der blei­ben bestehen.

 

§ 7

Bei­trä­ge

(1) Die Höhe des Ver­eins­bei­tra­ges der ordent­li­chen Mit­glie­der wird vom Vor­stand vor­ge­schla­gen und von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgesetzt.

(2) Die Höhe von Leis­tun­gen för­dern­der Mit­glie­der wird zwi­schen die­sen und dem Vor­stand schrift­lich vereinbart.

(3) Der vol­le Jah­res­bei­trag ist im ers­ten Vier­tel­jahr des Geschäfts­jah­res fällig.

(4) Tritt ein Mit­glied im Lau­fe des Geschäfts­jah­res ein, so ist grund­sätz­lich der vol­le Jah­res­bei­trag zu entrichten.

 

§ 8

Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9

Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Beschluss­or­gan des Vereins.

(2) Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt jähr­lich, min­des­tens ein­mal zusam­men, in der Regel in der ers­ten Hälf­te eines Kalen­der­jah­res. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind vom Vor­stand schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung und unter Ein­hal­tung einer Frist von 14 Tagen ein­zu­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Werk­ta­ges. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest. Ände­rungs­an­trä­ge zur Tages­ord­nung sind dem Vor­stand bis zum Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich ein­zu­rei­chen. Über die Tages­ord­nung und even­tu­el­le Ände­rungs­an­trä­ge wird zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung bera­ten und beschlossen.

(3) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt, wenn die­se vom Vor­stand beschlos­sen oder zumin­dest von min­des­tens einem Drit­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be von Grün­den bean­tragt wird.

(4) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss spä­tes­tens vier Wochen nach Zugang des Antra­ges ein­be­ru­fen wer­den. Tages­ord­nungs­punk­te einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen nur sol­che sein, die zu ihrer Ein­be­ru­fung geführt haben und in dem Antrag auf Ein­be­ru­fung genannt sind.

Im Übri­gen gel­ten für die außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen die Bestim­mun­gen für die ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen entsprechend.

(5) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Ver­eins­vor­sit­zen­den, in des­sen Abwe­sen­heit von sei­nem Stell­ver­tre­ter oder unbe­rührt hier­von, von einem, vom Ver­eins­vor­sit­zen­den bestimm­ten Drit­ten geleitet.

(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist mit min­des­tens sie­ben per­sön­lich erschie­ne­nen Mit­glie­dern beschlussfähig.

Die Beschluss­fas­sung erfolgt durch ein­fa­che Stim­men­mehr­heit. Stim­men­gleich­heit gilt als Ableh­nung. Ungül­ti­ge Stim­men bzw. Stim­men­ent­hal­tun­gen wer­den nicht mit­ge­zählt. Ist die Beschluss­fä­hig­keit nicht gege­ben, so ist nach Ablauf einer Stun­de erneut eine Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren. Die­se ist unab­hän­gig von der Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.

(7) Sat­zungs­än­de­run­gen und der Beschluss über die Auf­lö­sung des Ver­eins bedür­fen einer Stim­men­mehr­heit von zwei Drit­teln der in der ent­spre­chen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung stimm­be­rech­tig­ten anwe­sen­den Mitglieder.

(8) Über die Anwe­sen­heit in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Anwe­sen­heits­lis­te, über den Ver­lauf und die Beschlüs­se der Ver­samm­lung ein Ergeb­nis­pro­to­koll auf­zu­neh­men. Pro­to­koll und Anwe­sen­heits­lis­te sind vom Vor­sit­zen­den der Ver­samm­lung und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unterschreiben.

Die Anwe­sen­heits­lis­te ist mit der Erst­schrift des Pro­to­kolls zu verbinden.

(9) Das Pro­to­koll soll fol­gen­den Min­dest­in­halt aufweisen:

a)      Ort und Datum der Sitzung

b)      Tages­ord­nung

c)      Wort­laut und Abstim­mungs­er­geb­nis­se der Beschlüsse.

(10) Eine Abschrift des Pro­to­kolls ist den Mit­glie­dern zuzuleiten.

 

§ 10

Auf­ga­ben der Mitgliederversammlungen

(1) Der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben vorbehalten:

a)      die Ent­ge­gen­nah­me und Geneh­mi­gung des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des und des durch die Rech­nungs­prü­fer tes­tier­ten Rechnungsabschlusses

b)      die Ent­las­tung des Vorstandes

c)      die Ent­­ge­­gen- bzw. Kennt­nis­nah­me des Haushaltsplans

d)      die Wahl und Abwahl des Vorstandes

e)      die Fest­set­zung der Höhe der Mit­glieds­ge­büh­ren und/oder –bei­trä­ge

f)        die Ver­lei­hung und Aberken­nung der Ehrenmitgliedschaft

g)      die Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen, die Auf­lö­sung des Ver­eins und die Ände­rung des Vereinszweckes

h)      die Bera­tung und die Beschluss­fas­sung über die Punk­te der Tagesordnung

i)        die Bestel­lung von zwei Rech­nungs­prü­fern aus den Rei­hen der Mit­glie­der des Ver­eins, die die Kas­sen­prü­fung vor­zu­neh­men und in der Mit­glie­der­ver­samm­lung dar­über Bericht zu erstat­ten haben.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung regelt dar­über hin­aus sämt­li­che Ange­le­gen­hei­ten, die nicht zur Ent­schei­dung dem Vor­stand mit selbst­stän­di­ger Ent­schei­dungs­be­rech­ti­gung aus­drück­lich über­tra­gen sind.

 

§ 11

Vor­stand

(1) Der Vor­stand besteht aus drei Mitgliedern:

a)      dem ers­ten Vorsitzenden

b)      dem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden

c)      dem Schatzmeister/Schriftführer.

(2) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den aus der Mit­te der Ver­eins­mit­glie­der auf die Dau­er von drei Jah­ren mit der Maß­ga­be gewählt, dass ihr Amt bis zur Durch­füh­rung der Neu­wahl fort­dau­ert. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den in ihrer Funk­ti­on ein­zeln mit Stim­men­mehr­heit gewählt. Erreicht bei meh­re­ren Kan­di­da­ten für das Amt der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der kei­ner die abso­lu­te Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der, so ist eine Stich­wahl zwi­schen den ein­zel­nen Kan­di­da­ten durch­zu­füh­ren, die die meis­ten Stim­men im ers­ten Wahl­gang erhal­ten haben. Bei die­ser Stich­wahl ist der­je­ni­ge gewählt, der die meis­ten Stim­men erhält.

(3) Auf Antrag von min­des­tens zwei anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern sind die Wah­len geheim durchzuführen.

(4) Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor­zei­tig aus, bestellt an sei­ne Stel­le der Vor­stand ein ande­res Mit­glied bis zur nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung, in der die Neu­wahl statt­zu­fin­den hat, es sei denn, die Mit­glie­der­ver­samm­lung ver­län­gert vor­ge­nann­te Frist.

(5) Eine Wie­der­wahl ist für jedes Mit­glied des Vor­stan­des zulässig.

 

§ 12

Auf­ga­ben des Vorstandes

(1) Der Vor­stand ver­tritt i.S.d. § 26 BGB gericht­lich und außer­ge­richt­lich den Ver­ein. Unter­schrifts­be­fugt ist dem­ge­mäß der ers­te oder zwei­te Vor­sit­zen­de allein, Im Innen­ver­hält­nis gilt, dass der zwei­te Vor­sit­zen­de nur bei   Ver­hin­de­rung des ers­ten Vor­sit­zen­den ver­tre­ten darf.

Die Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung des Vor­stands ist mit Wir­kung gegen Drit­te in der Wei­se beschränkt, dass zum Erwerb oder Ver­kauf, zur Belas­tung von und zu allen sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen über das Ver­mö­gen des Ver­eins und Grund­stü­cke (und grund­stücks­glei­che Rech­te) sowie außer­dem zur Auf­nah­me eines Kre­dits von mehr als 10.000,00  (in Wor­ten: zehn­tau­send Euro) die Zustim­mung des gesam­ten Vor­stan­des erfor­der­lich ist.

(2) Dem ers­ten Vor­sit­zen­den obliegt die Lei­tung des Ver­eins inner­halb fol­gen­der Befugnisse:

a)      die Durch­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und des Vorstandes

b)      die Ein­be­ru­fung und Lei­tung der ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und der Vorstandssitzungen.

(3) Dem Vor­stand oblie­gen dar­über hin­aus ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:

a)      die Abfas­sung des Jah­res­be­rich­tes und des Rechnungsabschlusses

b)      die Vor­be­rei­tung der Mitgliederversammlungen

c)      die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wal­tung und Ver­wen­dung des Vereinsvermögens

d)      die Beschluss­fas­sung über Ver­mö­gens­ver­fü­gun­gen bis zu 10.000,00 €/Einzelfall.

Der Vor­stand beschließt im Übri­gen über all die­je­ni­gen Ange­le­gen­hei­ten, die nicht der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder dem ers­ten Vor­sit­zen­den vor­be­hal­ten sind.

(4) Zur Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te kann der Vor­stand einen Geschäfts­füh­rer bestel­len, der Mit­glied des Ver­eins sein muss. Der Geschäfts­füh­rer führt die Geschäf­te im Auf­trag und nach Wei­sung des ers­ten Vorsitzenden.

 

§ 13

Beschluss­fas­sung des Vorstandes

(1) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn alle Mit­glie­der ein­ge­la­den und min­des­tens zwei der Mit­glie­der anwe­send sind.

Der Vor­stand ent­schei­det mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der Anwe­sen­den, sofern nicht in die­ser Sat­zung eine qua­li­fi­zier­te Mehr­heit für Vor­stands­ent­schei­dun­gen vor­ge­se­hen ist. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des ers­ten Vor­sit­zen­den, bei des­sen Abwe­sen­heit die Stim­me des Stell­ver­tre­ters, der die Sit­zung dann leitet.

(2) Zur Gül­tig­keit eines Beschlus­ses über die Ver­äu­ße­rung oder Belas­tung von Grund­ver­mö­gen des Ver­eins ist eine qua­li­fi­zier­te Mehr­heit von zwei Drit­teln der Vor­stands­mit­glie­der erforderlich.

(3) Einer Vor­stands­sit­zung bedarf es nicht, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der einem Vor­schlag oder Beschluss schrift­lich zustim­men. Dies gilt nicht für Beschlüs­se über die Ver­äu­ße­rung oder Belas­tung von Grund­ver­mö­gen des Vereins.

 

§ 14

Arbeits­grup­pen

(1) Für beson­de­re Auf­ga­ben kön­nen im Ver­ein Arbeits­grup­pen gebil­det werden.

(2) Die Lei­tung die­ser Arbeits­grup­pen wird vom Vor­stand bestellt.

(3) Die Dau­er die­ser Grup­pen wird vom Vor­stand in Abstim­mung mit der Arbeits­grup­pe fest­ge­legt. Sie kann vom Vor­stand im Ein­ver­neh­men mit dem Vor­sit­zen­den der jewei­li­gen Grup­pe ver­än­dert werden.

 

§ 15

Finan­zen

(1) Der Ver­ein finan­ziert sich und sei­ne Tätig­keit ins­be­son­de­re durch:

a)      Mit­­glied­s­­bei­­trä­­ge/-gebüh­­ren

b)      Ein­tritts­gel­der, Zuschüs­se, Zuwen­dun­gen und Spenden

c)      sons­ti­ge Erträge.

(2) Der Ver­ein führt sei­ne Geschäf­te nach Maß­ga­be eines Haus­halts­plans, der vor Beginn des Geschäfts­jah­res vom Vor­stand vor­ge­schla­gen und in der Mit­glie­der­ver­samm­lung von die­ser zur Kennt­nis genom­men wird.

 

§ 16

Ver­mö­gen des Vereins

(1) Alle Mit­tel des Ver­eins sind für Zwe­cke gem. § 2 der Sat­zung gebun­den und sind ent­we­der lau­fend für die­se Zwe­cke zu ver­aus­ga­ben oder zweck­ge­bun­de­nen Fonds zuzu­füh­ren. Die Ver­wen­dung der Mit­tel ist in der Rech­nungs­füh­rung des Ver­eins nachzuweisen.

(2) Als Zweck­ver­mö­gen i.S.d. Gemein­nüt­zig­keits­be­stim­mun­gen gilt das ange­sam­mel­te Ver­mö­gen, das sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cken dient. Der Vor­stand kann die Ansamm­lung von Fonds für die Auf­ga­ben des Ver­eins im Rah­men der gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke beschlie­ßen. Zuwen­dun­gen an den Ver­ein aus zweck­ge­bun­de­nen Mit­teln dür­fen nur für die vor­ge­schrie­be­nen Zwe­cke Ver­wen­dung finden.

§ 17

Auf­lö­sung des Vereins

(1) Im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins bestimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung die Liquidatoren.

(2) Eine nach Durch­füh­rung der Liqui­da­ti­on übrig blei­ben­de Ver­mö­gen des Ver­eins fällt an die Stadt Gotha, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, kul­tu­rel­le oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Glei­ches gilt beim Weg­fall des gemein­nüt­zi­gen Zwecks des Vereins.

 

§ 18

Inkraft­tre­ten

Die­se Sat­zung tritt mit dem Ein­trag ins Ver­eins­re­gis­ter in Kraft. Sie wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 12.12.2009 beschlossen.